- Prozesskostenvorschuss
- kann in einem Rechtsstreit um Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung von dem Unterhaltsverpflichteten verlangt werden, wenn dieser finanziell dazu in der Lage ist (§ 127a ZPO). P. ist Ausfluss des Unterhaltsanspruchs und soll den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten überhaupt gerichtlich geltend machen zu können. P. ist gegenüber Prozesskostenhilfe vorrangig.
Lexikon der Economics. 2013.